Kapitel I: Verfassung und Zwecke

Art.1 - Name-registrierte Amtsdauer

  1. Der nicht anerkannte Verein mit dem Namen "KUNSTGRENZEN - ARTE DI FRONTIERA", im Folgenden auch als "Verein" bezeichnet, unterliegt dem Gesetzesdekret 117 von 2017 (im Folgenden als "Gesetz des Dritten Sektors" bezeichnet) und den Regeln des Italienischen Bürgerliches Gesetzbuch über Vereine.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Roverè della Luna (TN-Italien). Jede Änderung des eingetragenen Sitzes in der Gemeinde Roverè della Luna (TN) zieht keine Änderung der Satzung nach sich, mit Ausnahme eines besonderen Beschlusses des Verwaltungsrats und einer anschließenden Mitteilung an die zuständigen Ämter.
  3. Sie ist hauptsächlich in der Autonomen Provinz Trient (Italien) tätig und beabsichtigt, auch national und international tätig zu werden.
  4. Der Verband kann Zweigniederlassungen oder Nebenstellen in Italien und im Ausland errichten.
  5. Der Verein hat eine unbegrenzte Dauer.

 Art.1-bis - Verwendung im Namen des Akronyms „APS“

  1. Ab der Einrichtung des einheitlichen nationalen Registers des Dritten Sektors (RUNTS) und der Eintragung des Vereins in dessen entsprechenden Abschnitt muss die Abkürzung „APS“ in den Firmennamen eingefügt werden. Ab dem Zeitpunkt der Registrierung im RUNTS wird der Name des Vereins daher zu „Kunst Grenzen – Art of the Frontier APS“.
  2. Der Verein muss ab diesem Zeitpunkt in Dokumenten, Korrespondenz und Mitteilungen an die Öffentlichkeit die Bezeichnung „Sozialförderverein“ oder die Abkürzung „APS“ verwenden.
  3. Bis zur Einrichtung des einheitlichen nationalen Registers des dritten Sektors (RUNTS) darf das Akronym „APS“ in jedem Fall in den Firmennamen eingefügt werden, wenn der Verein in einem der gesetzlich vorgesehenen regionalen oder provinziellen Register eingetragen ist 383 von 2000.

 Art.2 - Aktivitäten von allgemeinem Interesse

  1. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und gründet seine institutionelle und verbandliche Tätigkeit auf den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Demokratie, der gesellschaftlichen Teilhabe und des Ehrenamtes.
  2. Der Verein verfolgt gemeinnützige, bürgerliche, solidarische und soziale Zwecke, indem er ausschließlich oder hauptsächlich zugunsten seiner Mitglieder, deren Familien oder Dritter die in Artikel 5 des Dritten Sektors genannten Aktivitäten von allgemeinem Interesse ausübt Gesetz, Abschnitte d), f), i), k), oder:
    a) Bildung, Ausbildung und Berufsausbildung gemäß Gesetz Nr. 53 und nachfolgende Änderungen sowie kulturelle Aktivitäten von sozialem Interesse zu Bildungszwecken (Buchstabe d);
    b) Eingriffe zum Schutz und zur Aufwertung des Kulturerbes und der Landschaft gemäß Gesetzesdekret Nr. 42 und nachfolgende Änderungen (Buchstabe f);
    c) Organisation und Verwaltung kultureller, künstlerischer oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Aktivitäten, einschließlich redaktioneller Aktivitäten, zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der Freiwilligenarbeit und Aktivitäten von allgemeinem Interesse, auf die in diesem Artikel (Buchstabe i) Bezug genommen wird;
    d) Organisation und Leitung touristischer Aktivitäten von sozialem, kulturellem oder religiösem Interesse (Buchstabe k).

 Art.3 - Zweck und Aktivitäten

  1. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
    a) einen Prozess der kulturell-künstlerischen Kontamination zwischen den verschiedenen Nationen zu fördern;
    b) Förderung und Verbesserung der bildenden Kunst und des Schaffens künstlerischer Interpretationen in all ihren Formen und Sprachen (z. B. Musik, Theater, Tanz, Kino, Literatur);
    c) die Leidenschaft der Menschen für Kunst zu fördern und zu entwickeln und die Werte Freundschaft und Solidarität zu fördern;
    d) zur Stärkung der Gemeinschaft beim Schutz und Erhalt des historischen und künstlerischen Erbes beizutragen;
    e) Förderung der Teilnahme und kulturellen Erfahrung durch künstlerische Produktion sowie durch die Verwendung von Stilen und Sprachen, die es verstehen, mit der zeitgenössischen Gemeinschaft mit einem integrativen Ansatz zu sprechen, der darauf abzielt, der Bildungsarmut entgegenzuwirken, die die Grenze für die aktive Teilnahme darstellt Gemeinschaft im künstlerischen Bereich.
  2. Um die im vorstehenden Absatz genannten Zwecke zu erreichen, kann der Verein die folgenden Aktivitäten durchführen:
    a) Förderung und Organisation des Kultur- und Ausstellungsaustauschs mit anderen ähnlichen Realitäten auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;
    b) Kultur-, Bildungs- und Informationsveranstaltungen und -initiativen zu fördern und zu organisieren, wie beispielsweise Treffen in Schulen, Debatten, Seminare, Konferenzen, Tagungen, Workshops, Kurse, Labors, Dauer- und Wechselausstellungen;
    c) sich um die Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Artikeln, Periodika, Illustrierten und anderen Veröffentlichungen, auch in elektronischer Form, kümmern, auch um über die Aktivitäten des Vereins zu informieren;
    d) Förderung und Organisation von Veranstaltungen und Veranstaltungen mit aggregiertem, Freizeit-, künstlerischem und kulturellem Charakter, wie z. B. Rezensionen, Feiern, Jubiläen, Videoprojektionen, Ausstellungen und Shows, die darauf abzielen, das künstlerische Erbe zu verbessern, sowie die Initiativen und künstlerischen Produktionen von Vereinen und Bürgern;
    e) Nutzung der möglichen IT-Tools (z. B. Website, Facebook, Instagram, Linkedin, Youtube, Twitter, Tumblr), um die institutionellen Themen des Vereins zu verbreiten und bekannt zu machen sowie für seine Tätigkeit zu werben und den Beitritt zu fördern von neuen Freiwilligen;
    f) Zusammenarbeit und Unterstützung von Vereinen und anderen privaten gemeinnützigen Einrichtungen, einschließlich nationaler und internationaler, mit ähnlichen oder ähnlichen Zwecken wie denen des Vereins;
    g) proaktive Netzwerke und Kooperationen mit lokalen, nationalen und internationalen Körperschaften und Institutionen zu schaffen, um die Ziele des Vereins zu verfolgen, auch durch die Vereinbarung von Beitrags- und Vertragsbeziehungen mit ihnen;
    h) jede andere Tätigkeit ausüben, die nicht ausdrücklich in dieser Liste aufgeführt ist, aber in jedem Fall mit den vorangegangenen verbunden ist, solange sie mit den institutionellen Zwecken vereinbar und geeignet ist, ihre Verwirklichung zu verfolgen.
  3. Der Verband kann gemäß Artikel 6 des Kodex für den Dritten Sektor auch andere Tätigkeiten als die von allgemeinem Interesse ausüben, sofern sie zweitrangig und instrumentell sind und gemäß den Kriterien und Grenzen des oben genannten Kodex und des Kodex durchgeführt werden Umsetzung der Bereitstellung derselben.
  4. Der Verein kann auch öffentliche Sammlungen von Geldern durchführen, um seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zu finanzieren, in den Formen, Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in Artikel 7 des Gesetzes über den Dritten Sektor und späteren Durchführungserlassen desselben festgelegt sind.