Kapitel IV: Assoziationskomponenten

 Art.11 - Teile des Vereins

  1. Die wichtigsten Teile des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung;
    b) die Geschäftsführung des Vereins (oder Vorstandes);
  2. Jeder Teil des Vereins kann in keiner Weise gebunden oder eingeschränkt werden und basiert auf Kriterien der maximalen Freiheit der Teilnahme an der aktiven und passiven Wählerschaft.

 Art.12 - Die Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Einberufungs- und Arbeitsweise

  1. Die Versammlung ist der souveräne Teil des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag regelmäßig entrichtet haben.
  2. Jedes Mitglied kann persönlich an der Versammlung teilnehmen oder sich durch ein anderes Mitglied durch eine Delegation vertreten lassen, die geschrieben und unterzeichnet sein muss und die Angabe des Delegierten und des Delegierten enthalten muss. Für jedes Mitglied sind bis zu 3 (drei) Delegationen zulässig.
  3. Die Versammlung wird vom Präsidenten des Vereins auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich zur Feststellung des Jahresabschlusses einberufen. Die Versammlung kann auch einberufen werden:
    a) auf begründeten Antrag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder;
    b) auf begründeten Antrag an den Vorstand von mindestens 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder. In den Fällen der Buchstaben a) und b) muss der Präsident für die Einberufung der Versammlung sorgen, die innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab dem Datum des Antrags erfolgen muss. Wenn der Präsident die Sitzung nicht innerhalb der angegebenen Fristen einberuft, muss der Vizepräsident oder alternativ das dem Alter nach älteste Mitglied des Vorstands an seiner Stelle unverzüglich die Versammlung einberufen.
  4. Die Einberufung muss mindestens 5 (fünf) Tage vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form an die Mitglieder per Brief, E-Mail oder auf anderem elektronischem Wege zugehen. In der Einladung sind Ort, Tag und Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie die Verhandlungsgegenstände der Tagesordnung anzugeben. Die zweite Einberufung muss mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden nach der ersten Einberufung angesetzt werden.
  5. Die Versammlung kann auch per Videokonferenz abgehalten werden, sofern alle Teilnehmer identifiziert werden und gleichzeitig der Diskussion folgen, in Echtzeit in die Diskussion der behandelten Themen eingreifen und an der Abstimmung teilnehmen können. Die Versammlung gilt als an dem Ort abgehalten, an dem sich der Protokollführer befindet und an dem sich nicht unbedingt der Vorsitzende aufhalten muss; befinden sich der Sekretär und der Vorsitzende der Sitzung an zwei verschiedenen Orten, wird das Protokoll in jedem Fall vom Sekretär erstellt, während die Unterzeichnung später erfolgt. Wenn die Verbindung während der Sitzung unterbrochen wird, wird diese vom Präsidenten oder der an seiner Stelle handelnden Person für unterbrochen erklärt, und die bis zur Unterbrechung getroffenen Entscheidungen werden gültig.
  6. Den Vorsitz der Versammlung führt der Präsident der Vereinigung oder bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident oder ein anderer bei der Eröffnung der Versammlung bekannt gegebener Beigeordneter.
  7. Die Beratungen und Beschlüsse der Versammlung werden in einem Bericht zusammengefasst, der vom Präsidenten und der eigens zum Protokollführer ernannten Person unterzeichnet wird. Die Protokolle werden in das Buch der Sitzungen und der Beschlüsse der Versammlung aufgenommen und am Sitz der Vereinigung aufbewahrt.

 Art.13 - Ordentliche Mitgliederversammlung: Zuständigkeiten und Beschlussfähigkeit

  1. Es ist die Pflicht der ordentlichen Versammlung:
    a) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses;
    b) genehmigt alle jährlichen und mehrjährigen Tätigkeitsprogramme, die vom Vorstand erstellt werden;
    c) alle vom Vorstand erstellten Sozialberichte zu genehmigen;
    d) Bestimmung der Zahl, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    e) entscheidet über Beschwerden gegen die Maßnahmen der Ablehnung der Mitgliedschaft und des Ausschlusses aus dem Verein;
    f) Genehmigung aller Durchführungsbestimmungen der Satzung und anderer Vorschriften, die vom Vorstand für das Funktionieren des Vereins ausgearbeitet wurden;
    g) entscheidet über die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Gesellschaftsorgane gemäß Artikel 28 des Gesetzes über den dritten Sektor und fördert Haftungsklagen gegen sie;
    h) Beratung über jedes andere Thema, das auf die Tagesordnung gesetzt oder vom Verwaltungsrat oder einem anderen Organ zur Prüfung vorgelegt wird.
  2. Die ordentliche Versammlung bei der ersten Einberufung ist bei Anwesenheit der Hälfte plus eines der Mitglieder gültig konstituiert; bei der zweiten Einberufung ist er unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gültig konstituiert.
  3. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden sowohl in der ersten als auch in der zweiten Einberufung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 Art.14 - Außerordentliche Versammlung: Zuständigkeiten und Beschlussfähigkeit

  1. Es ist die Aufgabe der außerordentlichen Versammlung:
    a) Beratung über Anträge auf Änderung der Satzung;
    b) Beratung über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Auflösung des Vereins.
  2. Bei Satzungsänderungen, bei Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung des Vereins konstituiert sich die außerordentliche Versammlung in der ersten Einberufung wirksam bei Anwesenheit von mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder und beschließt mit der Zustimmung der Mitglieder Mehrheit der Anwesenden; bei zweiter Einberufung ist er bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte plus einem der Mitglieder wirksam konstituiert und beschließt mit der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.
  3. Über die Auflösung des Vereins und die Verteilung des Vermögens beschließt die außerordentliche Versammlung sowohl in der ersten als auch in der zweiten Einberufung mit der Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder.

 Art.15 - Die Mitgliederversammlung: Abstimmungsregeln

  1. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  2. Die Ausübung des Stimmrechts ist Mitgliedern gestattet, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag regelmäßig entrichtet haben.
  3. Das Stimmrecht wird dem minderjährigen Mitglied automatisch nur bei der ersten Versammlung nach Erreichen der Volljährigkeit zuerkannt. Bis zur Volljährigkeit steht das aktive Wahlrecht für minderjährige Mitglieder demjenigen zu, der für sie die elterliche Sorge ausübt. Minderjährige Mitglieder werden dann zur Erreichung der Beschlussfähigkeit der Versammlung mitgezählt.
  4. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen; bei geheimer Abstimmung ist sie angenommen, wenn mindestens 1/5 (ein Fünftel) der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

 Art.16 - Der Vorstand: Zusammensetzung und Amtszeit

  1.  Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des Vereins, wird von der Versammlung aus den Mitgliedern gewählt, die regelmäßig den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten, und setzt sich aus einer Anzahl von Mitgliedern zusammen, die zwischen 3 (drei) und 10 (zehn) variieren kann. wie von der Versammlung zum Zeitpunkt der Ernennung und nachfolgender Verlängerungen festgelegt.
  2. Ein interdizierter, behinderter, bankrotter oder jemand, der zu einer Strafe verurteilt wurde, die das Verbot, auch nur vorübergehend, von einem öffentlichen Amt oder die Unfähigkeit zur Ausübung von Exekutivämtern beinhaltet, kann nicht als Vorstandsmitglied gewählt werden, und wenn er ernannt wird, erlischt sein Amt.
  3. Der Vorstand bleibt für 4 (vier) Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden. Mindestens 30 (dreißig) Tage vor Ablauf des Mandats beruft der Präsident die Versammlung zur Wahl des neuen Vorstandes ein.

Art.17 - Der Vorstand: Einberufungs-, Arbeitsweise- und Abstimmungsregeln

  1. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, wann immer er es für angebracht hält oder wenn dies von mindestens 1/3 (einem Drittel) der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  2. Die Einberufung muss den Vorstandsmitgliedern schriftlich per Brief, E-Mail oder auf sonstigem elektronischem Wege mindestens 4 (vier) Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Verhandlungsgegenständen zugehen .
  3. In Ermangelung einer förmlichen Einberufung oder Nichteinhaltung der Einberufungsfristen sind die Sitzungen, an denen alle Vorstandsmitglieder teilnehmen, gleichermaßen gültig.
  4. Der Vorstand kann auch per Videokonferenz auf die gleiche Weise abgehalten werden, wie es zuvor für die Versammlung beschrieben wurde.
  5. Den Vorsitz führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident; in Ermangelung beider wird er von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, das aus den Anwesenden gewählt wird.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes sind rechtsgültig konstituiert, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und die Beschlüsse werden von der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Delegationen sind nicht erlaubt.
  7. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen; eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn mindestens einer der Anwesenden dies verlangt.
  8. Für jede Vorstandssitzung wird ein Sonderbericht erstellt, der vom Vorsitzenden und dem eigens zum Protokollführer ernannten Mitglied unterzeichnet wird. Die Protokolle werden in das Sitzungs- und Beschlussbuch des Vorstands aufgenommen, das am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird.

 Art.18 - Befugnisse des Vorstands

  1. Der Vorstand ist mit den weitestgehenden Befugnissen für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung des Vereins ausgestattet und hat insbesondere die Aufgabe:
    a) überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;
    b) erstellt den Jahresabschluss, der der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
    c) erstellt jedes jährliche und mehrjährige Tätigkeitsprogramm, das der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
    d) erstellt eine Sozialbilanz, die der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
    e) Ernennung des Präsidenten, Vizepräsidenten und Sekretärs der Vereinigung;
    f) entscheidet über Anträge auf Aufnahme in den Verein und den Ausschluss von Mitgliedern;
    g) Ausarbeitung etwaiger interner Vorschriften für das Funktionieren des Vereins, die der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden;
    h) Entscheidung über den jährlichen Mitgliedsbeitrag, Festsetzung des Jahresbetrags;
    i) die Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist über die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags innerhalb der in Artikel 8 Buchstabe b) festgelegten Frist zu informieren. 1 dieser Satzung;
    j) berät über die Einberufung der Versammlung;
    k) entscheidet über Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern sowie mit externen Mitarbeitern und Beratern;
    l) die vom Präsidenten beschlossenen dringenden Maßnahmen zu ratifizieren oder abzulehnen;
    m) sich um die Führung der Geschäftsbücher des Vereins kümmern;
    n) über die mögliche Durchführung verschiedener Aktivitäten beraten und deren zweitrangigen und instrumentellen Charakter in Bezug auf Aktivitäten von allgemeinem Interesse dokumentieren;
    o) erlässt jede andere Bestimmung, die ihm durch diese Satzung oder durch interne Vorschriften zugewiesen wird;
    p) im Allgemeinen alle Maßnahmen und Maßnahmen ergreifen, die für die Umsetzung der institutionellen Zwecke sowie für die Verwaltung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Vereins erforderlich sind.
  2. Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Befugnis übertragen, bestimmte Handlungen oder Kategorien von Handlungen im Namen und für Rechnung der Vereinigung vorzunehmen.
  3. Der Sekretär kümmert sich im Allgemeinen um die Führung der Bücher der Gesellschaft und führt die Aufgaben aus, die ihm vom Verwaltungsrat oder dem Präsidenten übertragen werden.

 Art.19 - Der Präsident: Befugnisse und Amtszeit

  1. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt ihn gegenüber Dritten und vor Gericht.
  2. Der Präsident des Vereins wird innerhalb des Vorstandes ernannt.
  3. Das Amt des Präsidenten kann vom Vorstand in gleicher Weise wie bei der Wahl widerrufen werden.
  4. Das Amt des Präsidenten erlischt auch durch Rücktritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
  5. Der Präsident trägt die allgemeine Verantwortung für die Führung und das gute Funktionieren des Vereins und hat insbesondere die Aufgabe:
    a) die Urkunden und Dokumente zu unterzeichnen, die den Verein sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Dritten binden;
    b) sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Versammlung und des Vorstands;
    c) ergreift erforderlichenfalls Sofortmaßnahmen und legt sie dem Vorstand innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen zur Ratifizierung vor;
    d) Einberufung und Vorsitz der Gesellschafterversammlung und des Vorstandes.
  6. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten ersetzt. Bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung steht es dem Vorstand frei, einem anderen Vorstandsmitglied eine ausdrückliche Delegation zu übertragen.

 Art.20 - Ursachen des Verfalls oder der Ersetzung der Vorstandsmitglieder

  1. Das Amt des Vorstandsmitglieds erlischt durch:
    a) Rücktritt, Rücktritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand;
    b) Abberufung durch die ordentliche Mitgliederversammlung wegen vereinswidrigen Verhaltens, beharrlicher Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder wegen sonstigen die Interessen des Vereins beeinträchtigenden Verhaltens;
    c) auftretende Unvereinbarkeitsgründe gemäß Artikel 16 Absatz 2 dieser Satzung;
    d) Verlust der Gesellschaftereigenschaft nach Eintritt einer oder mehrerer der in Artikel 8 dieser Satzung vorgesehenen Ursachen.
  2. Für den Fall, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus einem oder mehreren der im vorstehenden Absatz genannten Gründe aus dem Amt ausscheiden, ersetzt der Vorstand es durch Ziehung auf der Liste der Nichtgewählten bei der letzten Wahl des Vorstands. Die damit eintretenden neuen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ersten ordentlichen ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, die über ihre Bestätigung zu entscheiden hat. Im Falle ihrer Bestätigung bleiben sie bis zur Amtszeit des aktuellen Vorstands im Amt. Bei fehlender Bestätigung oder bei Erschöpfung oder Fehlen der Zahl der Nichtgewählten sieht der Vorstand die Ersetzung durch Kooption vor, vorbehaltlich der Bestätigung durch die erste ordentliche ordentliche Versammlung; bei Nichtratifizierung findet eine Neuwahl statt. Die so ersetzten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf des Mandats des aktuellen Vorstands im Amt.
  3. Für den Fall, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegt, verfällt der gesamte Vorstand und der Präsident oder alternativ das älteste Vorstandsmitglied muss die ordentliche Versammlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach der Beendigung einberufen, um fortfahren zu können mit Neuwahl des Vorstandes. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleiben die ausscheidenden Vorstandsmitglieder für die ordentliche Verwaltung im Amt.

Art.21 - Verantwortlichkeit der Vereinsorgane

  1. Neben dem Verein selbst haften auch die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben, persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen des Vereins.
  2. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber der Gesellschaft, Gesellschaftsgläubigern, Gründern, Gesellschaftern und Dritten nach Maßgabe der aktienrechtlichen Vorschriften, soweit diese vereinbar sind.