Kapitel VII: Auflösung des Vereins und Übertragung von Vermögenswerten

Art.26 - Auflösung und Übertragung von Vermögenswerten

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der außerordentlichen Versammlung gemäß dem in diesem Statut vorgesehenen Quorum beschlossen.
  2. Die Versammlung, die über die Auflösung berät, ernennt auch einen oder mehrere Liquidatoren und entscheidet über den Bestimmungsort des verbleibenden Vermögens, das übertragen werden muss, vorbehaltlich der positiven Stellungnahme des Amtes gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes über den dritten Sektor und sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, an andere Einrichtungen des dritten Sektors oder, falls dies nicht der Fall ist, an die Stiftung „Italia Sociale“ gemäß Artikel 9 des Gesetzes des dritten Sektors.