Kapitel VI: Reglement über das Vereinsvermögen und über die Jahresrechnung

Art.23 - Bestimmung des Vermögens und Ausbleiben des Gewinns

  1. Das Vereinsvermögen dient der Erfüllung der satzungsmäßigen Tätigkeit ausschließlich zur Verfolgung bürgerlicher, solidarischer und sozialer Zwecke.
  2. Die Ausschüttung, auch indirekt, von Gewinnen und Betriebsüberschüssen, Geldern und Rücklagen, wie auch immer benannt, an Gründer, Gesellschafter, Arbeiter und Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder und andere Mitglieder der Gesellschaftsorgane ist verboten, auch im Falle des Austritts oder anderer Hypothese der individuellen Auflösung der assoziativen Beziehung.

 Art.24 - Wirtschaftliche Ressourcen

  1. Der Verein bezieht die wirtschaftlichen Ressourcen für den Betrieb und die Durchführung seiner Aktivitäten aus:
    1. Mitgliedsbeiträge;
    2. öffentliche und private Beiträge;
    3. Schenkungen und Vermächtnisse;
    4. Immobilienmieten;
    5. Fundraising-Aktivitäten;
    6. Erstattungen aus Vereinbarungen mit öffentlichen Verwaltungen;
    7. Einkünfte aus Tätigkeiten von allgemeinem Interesse und aus anderen Tätigkeiten nach Artikel 6 des Drittsektorgesetzes;
    8. jede andere Zulassung, die nach dem Gesetz über den Dritten Sektor und anderen einschlägigen Vorschriften zulässig ist.

 Art.25 - Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr bzw. vom 1. Januar bis 31. Dezember zusammen.
  2. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres muss der Vorstand die Jahresrechnung aufstellen, die von der ordentlichen Versammlung genehmigt werden muss. Letztere muss innerhalb von 120 (einhundertzwanzig) Tagen nach Ende des Geschäftsjahres einberufen werden.
  3. Der Jahresabschluss muss am Sitz der Vereinigung innerhalb von 8 (acht) Tagen vor der einberufenen Versammlung zur Genehmigung hinterlegt werden und kann von jedem Mitglied auf schriftlichen Antrag eingesehen werden.