Kapitel V: Soziale Bücher

Art.22 - Bücher und Register

1. Der Verein muss die folgenden Aufzeichnungen führen:

  1. das Gesellschafterbuch;
  2. das Buch der Sitzungen und Entschließungen der Versammlung;
  3. das Buch der Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands;
  4. das Register der Freiwilligen, die ihre Tätigkeit nicht gelegentlich ausüben.