Kapitel II: Regeln über die Mitgliedschaft

 Art.4 - Regeln und internes Recht

  1. Die innere Organisation des Vereins orientiert sich an den Kriterien der Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder, die Vereinsämter sind wählbar und alle Mitglieder können berufen werden.
  2. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein besteht keine Ungleichbehandlung der Mitglieder.

 Art.5 – Mitglieder

  1. In den Verein aufgenommen werden können Personen und Vereine zur sozialen Förderung, die unter Beachtung der institutionellen Ziele des Vereins an deren Verwirklichung mitwirken wollen.
  2. Andere Organisationen des dritten Sektors oder andere gemeinnützige Organisationen können ebenfalls als assoziierte Unternehmen zugelassen werden, sofern ihre Anzahl 50 % (fünfzig Prozent) der Anzahl der Sozialförderungsvereine nicht übersteigt.
  3. Der Verein muss immer aus mindestens 7 (sieben) assoziierten Personen oder 3 (drei) Sozialförderungsvereinen bestehen. Verringert sich diese Mindestanzahl von Mitgliedern, muss sie innerhalb eines Jahres integriert werden, danach muss der Verband einen Antrag auf Registrierung in einer anderen Abteilung des einheitlichen nationalen Registers des Dritten Sektors (RUNTS) stellen.
  4. Die juristischen Personen werden durch den jeweiligen Präsidenten oder eine andere vom Vorstand beauftragte Person vertreten.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein ist unbefristet und kann, unbeschadet des Widerrufsrechts in jedem Fall, nicht befristet vereinbart werden.

Art.6 - Zulassungsverfahren

  1. Zwecks Aufnahme in den Verein reicht jeder Interessent einen Antrag schriftlich, stenographiert, per Brief, E-Mail oder auf andere elektronische Weise beim Vorstand ein, der für die Entscheidung über die Aufnahme zuständig ist. In diesem Antrag ist auch anzugeben, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Satzungsregeln und Geschäftsordnungen zu akzeptieren, die vom Vorstand und der Versammlung zu erlassenden Bestimmungen zu beachten und am Vereinsleben teilzunehmen .
  2. Zulassungsanträge von Minderjährigen müssen vom Träger der elterlichen Verantwortung gegengezeichnet werden. Der den Antrag unterzeichnende Elternteil vertritt den Minderjährigen gegenüber dem Verein in jeder Hinsicht und haftet diesem für alle Verpflichtungen des minderjährigen Mitglieds.
  3. Über Zulassung oder Ablehnung entscheidet der Vorstand innerhalb von 90 (neunzig) Tagen nach Antragstellung. Der Vorstand muss nach diskriminierungsfreien Kriterien entscheiden, die mit den verfolgten Zielen und den durchgeführten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse im Einklang stehen.
  4. Die Annahme des Antrags wird dem neuen Gesellschafter innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Datum des Beschlusses mitgeteilt und er muss in das Gesellschafterregister eingetragen werden.

 Art.6-bis - Mitgliedschaftsantrag abgelehnt

  1. Im Falle der Ablehnung des Zulassungsantrags muss der Vorstand die interessierte Partei schriftlich, per Brief, E-Mail oder auf andere elektronische Weise spätestens 30 (dreißig) Tage nach dem Datum der Entscheidung begründen und darüber informieren. Die interessierte Partei kann dagegen spätestens 30 (dreißig) Tage nach Erhalt der Mitteilung bei der ordentlichen Versammlung Berufung einlegen, und zwar mittels eines spezifischen Antrags, der dem Vorstand per Einschreiben oder PEC oder auf andere geeignete Weise zur Bestätigung übermittelt werden muss die Rechnung; die ordentliche Versammlung muss innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Eingang des Antrags stattfinden. Dem Beschwerdeführer muss das rechtliche Gehör in der Versammlung garantiert werden.
  2. Die ordentliche Versammlung muss innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Eingang des Antrags stattfinden. Dem Beschwerdeführer muss das rechtliche Gehör in der Versammlung garantiert werden.

 Art.7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitarbeiter haben das Recht:
    a) Teilnahme an der Versammlung mit Stimmrecht, einschließlich Stimm- und Wahlrecht;
    b) über alle Aktivitäten und Initiativen des Vereins informiert zu werden und daran teilzunehmen;
    c) Einsicht in die Geschäftsbücher nehmen. Um dieses Recht auszuüben, muss das Mitglied einen ausdrücklichen Antrag auf Anerkennung beim Vorstand stellen, der innerhalb der Frist von höchstens den folgenden 15 (fünfzehn) Tagen erfolgen muss. Die Einsichtnahme erfolgt am Sitz des Vereins in Anwesenheit einer vom Vorstand bestimmten Person. Es ist nicht möglich, Kopien zu extrahieren und / oder fotografische Bilder der geprüften Dokumente zu sammeln.
  2. Die Ausübung der sozialen Rechte liegt in der Verantwortung der Gesellschafter ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Gesellschafterregister, sofern sie über die mögliche Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags auf dem Laufenden sind.
  3. Mitarbeiter haben die Pflicht:
    a) Verhaltensweisen anzunehmen, die dem Geist und Zweck des Vereins entsprechen, seinen Namen zu schützen, sowie in den Beziehungen zwischen den Mitgliedern und zwischen diesen und den Körperschaften;
    b) die Statuten, allfällige interne Regelungen und die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane einzuhalten;
    c) jeden Mitgliedsbeitrag in der jährlich vom Vorstand festgesetzten Höhe und innerhalb der in dieser Satzung vorgesehenen Fristen zahlen.
  4. Mitgliedsbeiträge und Beiträge sind mit Ausnahme von Übertragungen von Todes wegen nicht übertragbar und können nicht neu bewertet werden.

 Art.8 - Gründe für die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses

  1. Die Qualität des Miteinanders geht verloren durch:
    a) freiwilliger Rücktritt. Jedes Mitglied kann das Rücktrittsrecht jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand ausüben. Der Widerruf hat sofortige Wirkung;
    b) Versäumnis, den Mitgliedsbeitrag, falls erhoben, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Diese Verpflichtung muss der Vorstand allen Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, um zahlen zu können. Das Mitglied, das die Zahlung nicht innerhalb der Frist geleistet hat, wird für verfallen erklärt. Das gestürzte Mitglied kann einen neuen Aufnahmeantrag gemäß § 6 dieser Satzung stellen.
  2. Das Mitglied kann stattdessen aus dem Verein ausgeschlossen werden für:
    a) dem Vereinszweck zuwiderlaufendes Verhalten;
    b) anhaltende Verstöße gegen gesetzliche und aufsichtsrechtliche Pflichten oder gegen die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane;
    c) dem Verein einen materiellen oder immateriellen Schaden von gewisser Schwere zugefügt hat.
  3. Die vom Vorstand ausgesprochene Ausschlussmaßnahme ist zu begründen und dem Interessenten spätestens 10 (zehn) Tage nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann dagegen bei der ordentlichen Versammlung spätestens 30 (dreißig) Tage nach Erhalt der Mitteilung Widerspruch einlegen, und zwar durch einen besonderen Antrag, der per Einschreiben oder PEC oder auf andere geeignete Weise an den Vorstand zu richten ist den Empfang zu bescheinigen; die ordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Eingang des Verlangens stattfinden. Dem Beschwerdeführer muss das Recht auf rechtliches Gehör in der Versammlung garantiert werden. Solange die ordentliche Versammlung nicht über den Einspruch des ausgeschlossenen Mitglieds berät, behält dieses die volle Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte, einschließlich des Stimmrechts in der Versammlung. Bis zur Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung gilt das von der Ausschlussmaßnahme betroffene Mitglied für die Zwecke der Berufung als suspendiert: es kann weiterhin an den Sitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Mitgliedsbeiträge und keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.